Satzung

Satzung

des

1. FFC Turbine Potsdam 71 e.V.

beschlossen von der Mitgliederversammlung am 18.12.2003
geändert von der Mitgliederversammlung am 15.11.2004
geändert von der Mitgliederversammlung am 26.11.2006
geändert von der Mitgliederversammlung am 24.09.2010
geändert von der Mitgliederversammlung am 14.05.2013
geändert von der Mitgliederversammlung am 12.06.2014
geändert von der Mitgliederversammlung am 12.06.2015
neu gefasst von der Mitgliederversammlung am 27.05.2016
geändert von der Mitgliederversammlung am 20.05.2022

Zuletzt eingetragen im Vereinsregister am 17.11.2016 unter der VR Nummer 1967 P

Inhaltsübersicht

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
§ 2 Geschäftsjahr
§ 3 Zweck und Aufgabe des Vereins
§ 4 Verbandszugehörigkeit
§ 5 Mittelverwendung
§ 6 Auflösung des Vereins – Aufhebung des Vereinszwecks

Mitgliedschaft

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 8 Mitglieder
§ 9 Mitgliedsbeiträge
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

Organe

§ 11 Organe des Vereins

Mitgliederversammlung

§ 12 Die Mitgliederversammlung
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 16 Beschlussfassung
§ 17 Wahlen
§ 18 Protokollierung

Verwaltungsrat

§ 19 Zusammensetzung des Verwaltungsrates
§ 20 Aufgaben

Vorstand des Vereins

§ 21 Zusammensetzung
§ 22 Aufgaben und Zuständigkeit

Revisoren

§ 23 Kassenprüfer

Haftung

§ 24 Haftung des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern
§ 25 Haftung von Organen und Organmitgliedern

Inkrafttreten/Übergangsregelung

§ 26 Inkrafttreten der Satzungsänderung

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein führt den Namen „1. Frauen-Fußball-Club Turbine Potsdam 71 e.V.“ abgekürzt „1. FFC Turbine Potsdam e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam und wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Potsdam am 15. Juni 1999 eingetragen und hat die Nummer VR 1967 P.
Der Verein wurde am 01. April 1999 gegründet.
Die Vereinsfarben sind Blau/Weiß, das Vereinssymbol zeigt die Initialen „TP“.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgabe des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Entwicklung, Förderung und Pflege des Mädchen- und Frauenfußballs in der Landeshauptstadt Potsdam und im Lande Brandenburg und die damit verbundene körperliche Ertüchtigung.
Es können auch andere Sportarten für Männer und Frauen betrieben werden, hierzu ist ein Beschluss durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zu fassen.
Der Verein ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral und steht in all seinen Belangen auf demokratischer Grundlage. Politische und weltanschauliche Zwecke dürfen nicht verfolgt werden. Die soziale Integration ausländischer Mitbürger/innen soll gefördert werden.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen sowie durch die Teilnahme am leistungsbezogenen Wettkampfsport verwirklicht.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‘‘Steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 51 – 68) der Abgabenordnung.

§ 4 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Brandenburg und des Fußball-Landesverbandes Brandenburg e.V.
Die Satzung des Deutschen Fußballbundes (DFB) in ihrer jeweiligen Fassung, das Statut
für die Frauen-Bundesliga und die 2.Frauenbundesliga sowie die übrigen Ordnungen und
Durchführungsbestimmungen des DFB und seiner Regional- und Landesverbände sowie
die Entscheidungen und Beschlüsse der Organe dieser Verbände sind für den Verein und
seine Mitglieder kraft dieser Satzung unmittelbar verbindlich.
Dies gilt insbesondere für die DFB-Satzung, DFB-Spielordnung, DFB-Rechts- und Verfahrensordnung, DFB Schiedsordnung, DFB-Jugendordnung, DFB Trainerordnung und
Durchführungsbestimmungen für Doping mit den dazu erlassenen sonstigen Aus- und
Durchführungsbestimmungen.
Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf die Entscheidungen bzw. Beschlüsse der zuständigen Organe, Rechtsorgane und Beauftragten des DFB, insbesondere auch soweit
Vereinssanktionen gemäß § 44 der DFB-Satzung verhängt werden.
Der Verein und seine Mitglieder sind insoweit der Vereinsstrafgewalt des DFB, die durch
die vorstehend genannten Regelungen und Querentscheidungen einschließlich der Vereinssanktionen ausgeübt wird, unterworfen. Die Unterwerfung erfolgt insbesondere, damit
Verstöße gegen die vorgenannten Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch
Sanktionen geahndet werden können. Der Verein überträgt zu diesem Zweck zudem seine eigene und die ihm von seinen Mitgliedern überlassene Strafgewalt dem DFB.
Der Verein verpflichtet sich, dass Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zum Verein oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich
des Sponsorings, oder des Spielbetriebs stehen und/oder an ihnen bedeutend beteiligt
sind, nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen des Vereins
sein dürfen, wobei Konzerne und die Ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten. Ebenso dürfen Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Kontrollorganen eines
anderen Vereins keine Funktionen in Organen des Vereins übernehmen.

§ 5 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in § 3 festgelegten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Ansammlung und Verwendung von Vermögen für andere Zwecke ist untersagt.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes oder Verwaltungsrates können für ihre Tätigkeit Aufwandsentschädigungen innerhalb des steuergesetzlich zulässigen Rahmens erhalten, insoweit die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährdet wird.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder ihrem Ausschluss oder bei Ablösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein kann zur Sicherstellung des Spielbetriebes Sportstätten erwerben und betreiben oder er kann sich an Gesellschaften beteiligen, deren Zweck auf den Erwerb, die Errichtung oder den Betrieb von Sportstätten gerichtet ist.

§ 6 Auflösung des Vereins – Aufhebung des Vereinszwecks

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung durch die Mitgliederversammlung selbst erfolgen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung des Sports.
Ist wegen der Auflösung des Vereins die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes die Liquidatoren.

MITGLIEDSCHAFT

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglied kann jede natürliche Person werden. Juristische Personen und andere Personen-Vereinigungen mit rechtlicher Selbstständigkeit können ebenfalls Mitglied werden.
Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Bei  Minderjährigen ist der Antrag von ihrem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben, der damit die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zu Volljährigkeit des minderjährigen Vereinsmitgliedes übernimmt. Stimmberechtigt sind die Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr.
Über die Aufnahme eines Vereinsmitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme in den Verein ist unter Beifügung der Vereinssatzung zu bestätigen. Bei Ablehnung der Aufnahme ist diese durch den Vorstand zu begründen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft gilt zum Zeitpunkt und mit Wirkung der Fassung des Vorstandsbeschlusses als erworben.

§ 8 Mitglieder

Der Verein hat aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
Aktive Mitglieder können nur natürliche Personen sein.
Passive Mitglieder können natürliche Personen, Familien (Ehepartner/Partner/Kinder), oder juristische Personen und sonstige Gesellschaften und Vereinigungen sein.
Die Familien-Mitgliedschaft setzt eine Ehe oder eine eingetragene Lebensgemeinschaft voraus. Kinder sind nur bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in die Familienmitgliedschaft mit eingeschlossen.
Die Vereinsmitglieder, die sich in ganz besonderer Art und Weise um die Entwicklung des Vereins längerfristig verdient gemacht haben und länger als drei Jahre Mitglied sind, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch beitrags- und umlagefrei. Näheres regelt die Ehrungsordnung.
Jedes Mitglied hat Anspruch auf Einsicht und Abschrift des Mitgliederverzeichnisses, in der die Stimmberechtigung zu vermerken ist.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Von den Mitgliedern werden monatliche Beiträge erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Monatsbeitrages sowie die Zahlungsweise und Fälligkeit regelt die der Satzung angehörige Beitragssatzung.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
Eine solche Sonderumlage kann höchstens einmal im Jahr bis zur Höhe eines Jahresbeitrages erhoben werden. Den Beitrag und das Verfahren legt die Mitgliederversammlung fest.
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Aufnahmegebühren, Monatsbeiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Dabei muss eine Kündigungsfrist von einem Monat zum 30.06. bzw. 31.12. eines Kalenderjahres eingehalten werden. Vorausgezahlte Beiträge können nicht erstattet werden.
Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung von dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
a) wenn es der Satzung oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung grob zuwiderhandelt,
b) wenn es das Ansehen des Vereins nachhaltig schädigt oder
c) wenn es mit seinen Beiträgen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen länger als ein halbes Jahr im Rückstand ist, wenn erfolglos gemahnt worden ist und keine Stundung gewährt wurde.
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand nach Anhörung des/der Betroffenen. Der Beschluss ist dem/der Betroffenen schriftlich durch Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen und zu begründen. Das ausgeschlossene Mitglied verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Schlüssel, Sportausrüstungen und Gelder etc., die sich in seinem Besitz befinden, sind unverzüglich zurückzugeben.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied keine Ansprüche auf irgendwelche Leistungen des Vereins. Hierzu gehören auch Sponsorenleistungen.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitgliedes hat dieses die Möglichkeit des Widerspruches. Der Widerspruch ist innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses des Mitgliedes einzulegen und an den Vorstand zu richten. Der Vorstand hat innerhalb einer Woche nach Eingang des Widerspruches diesem entweder abzuhelfen oder dem Verwaltungsrat zu Überprüfung vorzulegen. Der Verwaltungsrat entscheidet anschließend über den Ausschluss des Mitgliedes. Weitere Rechtsmittel sind nicht gegeben. Während des Ablaufs der Widerspruchsfrist oder des sich anschließenden Widerspruchsverfahren ruht die Mitgliedschaft bis zur abschließenden Entscheidung des Verwaltungsrates.

ORGANE

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Verwaltungsrat
3. der Vorstand

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

§ 12 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Ihre Beschlüsse sind für alle
Mitglieder einschließlich des Vorstandes bindend.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied, das zum Zeitpunkt der
Durchführung der Mitgliederversammlung volljährig und seit mindestens 6 Monaten
Mitglied des Vereins ist, eine Stimme.
Bei einer Familienmitgliedschaft haben die beiden erwachsenen Mitglieder jeweils eine
Stimme.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Stellvertretung in der
Abstimmung ist ausgeschlossen.
Die in § 7 dieser Satzung genannten Vereinsmitglieder (juristische Personen und andere
Personen-Vereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit) haben in der
Mitgliederversammlung jeweils eine Stimme. Das Stimmrecht dieser Vereinsmitglieder
wird in der Mitgliederversammlung durch den gesetzlichen Vertreter des jeweiligen
Vereinsmitgliedes ausgeübt. Dieser Vertreter hat seine Vertretungsbefugnis durch
schriftliche Vollmacht, die vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter
vorzulegen ist, nachzuweisen.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
b) die Wahl und Abberufung des Verwaltungsrates,
c) Entgegennahme des Berichts über die Tätigkeit des Vorstandes, des Verwaltungsrates
und der/s Schatzmeisterin/s,
d) Kenntnisnahme des Jahresabschlusses,
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über Vereinsauflösung ,
f) Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
g) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben,
h) Beschluss über Beitragsänderung.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im zweiten Quartal eines jeden Kalenderjahres statt.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Veröffentlichung erfolgt über:
a) in dem zu den Heimspiel der 1.Frauenmannschaft herausgegebenen Stadionheft,
b) den sichtbaren Aushang im Kassenbereich des jeweiligen Austragungsortes der Heimspiele der 1. Frauenmannschaft,
c) auf der offiziellen Web-Seite (Homepage) des Vereins, Die Einberufung der Mitgliederversammlung gilt als zugegangen, wenn sie den Mitgliedern, wie in §14, 2. Abs. festgelegt, zur Kenntnis gegeben worden ist.
Das jeweilige Stadionheft liegt in der Geschäftsstelle zur Einsicht aus.
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen sowie Anträge stellen. Vor Eintritt in die Tagesordnung hat der Versammlungsleiter die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sowie sonstige Anträge bekannt zu geben.
Über die Behandlung dieser Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sowie der sonstigen nachträglich eingegangenen Anträge, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Für die Behandlung von Anträgen, die nicht fristgemäß eingegangen sind, ist die Dringlichkeit festzustellen. Es ist dazu die Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Anträge auf Änderung der Satzung können nur dann in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sie 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind. Im Hinblick auf derartige Anträge ist die Feststellung der Dringlichkeit unzulässig.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn mindestens 20 Prozent der stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Auch hierfür gelten die genannten Vorgaben und Fristen.

§ 16 Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Hierzu kommt es auf die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Änderungen der Satzung bedürfen einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder.
Beschlüsse, die die Eigenständigkeit oder die Auflösung des Vereins betreffen, benötigen eine ¾ Mehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn dieses die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.

§ 17 Wahlen

Wahlen der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich geheim, es sei denn, ein stimmberechtigtes Mitglied beantragt offene Wahlen und kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht diesem Verfahren. In diesem Fall wird offen gewählt. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann für ein Wahlamt kandidieren. Die Kandidatur muss spätestens 2 Wochen vor
der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand bzw. der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein.
Die Erklärung zur Kandidatur muss den Vor- und Nachnamen des/der Kandidaten/in, das
Geburtsdatum des/der Kandidaten/in und die Bezeichnung des Amtes enthalten, für das
sich der/die Kandidat/-in bewirbt. Eine Begründung der Kandidatur ist nicht erforderlich. In
einer Erklärung ist die Kandidatur für mehrere Ämter möglich.
Jedes Vereinsamt beginnt mit der Annahme der Wahl. Es endet mit dem Erlöschen der
Mitgliedschaft, Tod, Abberufung, Rücktritt oder Annahme der Wahl durch den neu gewählten Amtsträger. Jedes Vereinsamt setzt die Mitgliedschaft voraus. Wiederwahl ist zu jedem Vereinsamt möglich. Eine Kandidatur eines Amtsträgers für ein anderes Vereinsamt
ist nur nach vorheriger Niederlegung des bisherigen Vereinsamtes möglich. Erfolgt die
Kandidatur aufgrund des Vorschlages eines Organs, dem der Vorgeschlagene angehört, darf der vorgeschlagene Amtsträger an dem Vorschlag zu seiner Benennung für ein anderes Vereinsamt nicht mitwirken.
Mitglieder von Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen anderer Vereine
oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen oder eines Muttervereins dürfen keine Funktionen in Organen des Vereins übernehmen. Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von
Unternehmen, die zu mehreren Vereinen oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen bzw.
Muttervereinen oder mit diesen Vereinen oder Gesellschaften verbundenen Unternehmen
in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings oder des Spielbetriebes stehen, dürfen nicht
Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen des Vereins sein, wobei
Konzerne und die ihnen angehörenden Unternehmen als ein Unternehmen gelten.
Sind sowohl Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand und/oder zum erweiterten Vorstand oder/und zum Verwaltungsrat Teil der Tagesordnung der Mitgliederversammlung,
finden die Wahlen in folgender Reihenfolge gewählt:

1. Wahl des geschäftsführenden Vorstands
2. Wahl des erweiterten Vorstands
3. Wahl des Verwaltungsrates

§ 17.1 Wahlen zum Vorstand
§ 17.2 Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand

Die in § 21 der Satzung genannten Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden
einzeln gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt alle Mitglieder des Vorstandes, nachdem zuvor ein aus drei Mitgliedern des Vorstandes und zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates bestehender Wahlausschuss die Mitglieder des Vorstandes und dessen Vorsitzenden (Wahlausschuss) vorgeschlagen hat.
Die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt mittels Stimmzettel in
getrennten Wahlvorgängen. Ist ein Kandidat oder eine Kandidatin oder sind mehrere Kandidaten und Kandidatinnen für ein Amt aufgestellt, so ist gewählt, wer mehr als die Hälfte
der stimmberechtigten abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat bei einer Mehrfachnominierung niemand diese Mehrheit erhalten, so findet ein weiterer Wahlgang statt.
Gewählt ist dann der/diejenige, der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet erforderlicherweise eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmgleichheit
entscheidet das Los.

§ 17.3 Wahlen zum erweiterten Vorstand

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden jeweils gemeinsam über eine Liste gewählt, wobei über einen Stimmzettel höchstens so viele Kandidatinnen und Kandidaten
gewählt werden können, wie insgesamt für den erweiterten Vorstand zu wählen sind. Ein
Stimmzettel ist gültig, wenn über einen Stimmzettel höchstens so viele Kandidatinnen und
Kandidaten gewählt wurden, wie insgesamt für den erweiterten Vorstand zu wählen sind.
Stehen mehr Kandidaten/innen auf der Liste als Ämter zur Verfügung, so ist gewählt, wer
mehr als die Hälfte der stimmberechtigten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
Sind beim ersten Wahlgang nicht alle Ämter besetzt, weil keine ausreichende Zahl von
Kandidatinnen und Kandidaten mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat,
dann findet ein zweiter Wahlgang statt. Hier ist gewählt, wer die höchste Stimmzahl erhalten hat. Bei Stimmengleichheit findet erforderlicherweise eine Stichwahl statt. Bei erneuter
Stimmgleichheit entscheidet das Los.

§ 17.4 Wahlen zum Verwaltungsrat

Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden jeweils gemeinsam über eine Liste gewählt,
wobei über einen Stimmzettel höchstens so viele Kandidatinnen und Kandidaten gewählt
werden können, wie insgesamt für den Verwaltungsrat zu wählen sind. Ein Stimmzettel ist
gültig, wenn über einen Stimmzettel höchstens so viele Kandidatinnen und Kandidaten
gewählt wurden, wie insgesamt für den Verwaltungsrat zu wählen sind.
Stehen mehr Kandidaten/innen auf der Liste als Ämter zur Verfügung, so ist gewählt, wer
mehr als die Hälfte der stimmberechtigten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
Sind beim ersten Wahlgang nicht alle Ämter besetzt, weil keine ausreichende Zahl von
Kandidatinnen und Kandidaten mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat,
dann findet ein zweiter Wahlgang statt. Hier ist gewählt, wer die höchste Stimmzahl erhalten hat. Bei Stimmengleichheit findet erforderlicherweise eine Stichwahl statt. Bei erneuter
Stimmgleichheit entscheidet das Los.

§ 18 Protokollierung

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Protokollanten und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen, vom Vorstand aufzubewahren und von ihm, soweit erforderlich, beim zuständigen Amtsgericht einzureichen ist.
Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in die Protokolle zu nehmen.

Verwaltungsrat

§ 19 Zusammensetzung des Verwaltungsrates

Die Mitgliederversammlung wählt nach § 17 Abs. 3 einen Verwaltungsrat auf drei Jahre.
Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 5, höchstens 9 volljährigen Mitgliedern des Vereins. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich, unabhängig und frei von Weisungen anderer Vereinsorgane.
Mitglieder des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes können nicht Mitglied des Verwaltungsrates sein. Mit der Berufung eines Mitgliedes des Verwaltungsrates in den Vorstand erlischt sein Mandat als Mitglied des Verwaltungsrates sofort und ohne weitere Erklärung.

§ 20 Aufgaben

Der Verwaltungsrat tagt mindestens halbjährlich. Er nimmt folgende Funktionen wahr:
a) die Bestätigung des vom Vorstand beschlossenen Finanzplans, die laufende Kontrolle
der Durchführung des Finanzplans, die Zustimmung zu Rechtsgeschäften, die den
Verein über den bestätigten Finanzplan hinaus finanziell belasten, sowie die
Bestätigung des Jahresabschlusses,
b) die Beschlussfassung über einen Widerspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes,
c) die Schlichtung zwischen Mitgliedern und Vorstand im Streitfall,
d) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates
im Rahmen in der nach § 20 übertragenen Funktionen.
e) Entsendung von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates in den Wahlausschuss des
Vereins
Der Vorstand unterstützt den Verwaltungsrat bei seiner Tätigkeit. Insbesondere informiert
der Vorstand über alle relevanten Geschäftsvorfälle, gibt auf Verlangen die notwendigen
Auskünfte, stellt die notwendigen Zahlenwerke und Planungen zur Verfügung und gewährt Einsicht in alle Unterlagen, die zur erfolgreichen Durchführung der Aufgaben und
Funktionen des Verwaltungsrates benötigt werden.
Zwei Mitglieder des Verwaltungsrates haben Sitz im Vorstand des Vereins. Diese werden
durch den Verwaltungsrat bestimmt. Eine Stimme im Vorstand steht diesen jedoch nicht
zu.
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung

VORSTAND DES VEREINS

§ 21 Zusammensetzung

Der Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand und maximal drei weiteren Mitgliedern zusammen, er wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Präsidenten/in, als 1. Vorsitzenden/er, zwei Vizepräsidenten/innen und dem/der Schatzmeister/in. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes dürfen nicht in Abhängigkeit zum Verein stehen bzw. dürfen keine weitere Tätigkeit bzw. andere ehrenamtliche Positionen im Verein ausfüllen. Der erweiterte Vorstand hat bis zu drei stimmberechtigte Mitglieder für besondere Aufgaben. Der Vorstand ist nach seiner Wahl berechtigt, eine Ressortaufteilung vorzunehmen. Diese ist den Mitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben.
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Präsident/in und der/die Vizepräsidenten/innen oder einer von ihnen gemeinsam mit dem/der Schatzmeister/in.
Geschäftsführende Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen und voll geschäftsfähige Mitglieder des Vereins werden. Sie dürfen keinem anderen Organ des Vereins, ausgenommen der Mitgliederversammlung, bzw. sie dürfen keinem Vorstand eines Fördervereins des 1. FFC Turbine Potsdam 71.e.V. angehören.
Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Der Abberufungsbeschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein, endet auch das Amt im Vorstand.
Im Falle des Rücktritts eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, um das Amt erneut durch Wahl zu besetzen. Auch hierfür gelten die genannten Vorgaben und Fristen.
Im Falle des Rücktritts eines Mitgliedes des erweiterten Vorstandes erfolgt eine kommissarische Ausübung der Funktion durch eine vom geschäftsführenden Vorstand berufene Vertretung, bis durch die Mitgliederversammlung ein neues Mitglied gewählt wird.

§ 22 Aufgaben und Zuständigkeit

Der Vorstand hat insbesondere die Aufgabe, den Verein gerichtlich und außergerichtlich
nach außen zu vertreten, wobei die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung durch
zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bzw. ein Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes und dem Geschäftsführer ausgeübt wird; es gilt das vier
Augenprinzip.
Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Vereins Verträge mit Dritten abzuschließen, die für die ordentliche
Durchführung des Geschäfts- und Spielbetriebes notwendig sind.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern in der Weise beschränkt, dass der
geschäftsführende Vorstand bei Rechtsgeschäften mit einem wirtschaftlichen Wert von
mehr als 20.000 Euro im Einzelfall oder voraussichtlich insgesamt pro Jahr verpflichtet ist,
die Zustimmung des gesamten Vorstandes einzuholen.
Wird eine Stimmenmehrheit im Vorstandes nicht erreicht, entscheidet die Stimme des/der
Präsidenten/in.
Der Vorstand gibt sich unverzüglich eine Geschäftsordnung, die der
Mitgliederversammlung in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben ist.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem
anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
a) die Führung der Geschäfte des Vereins,
b) die Gewährleistung des Spielbetriebes,
c) die Führung des Mitgliederverzeichnisses,
d) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung,
e) die Aufwandsentschädigungen und sonstige Gebühren festzulegen,
f) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
g) die Aufstellung des jährlichen Finanzplanes, die Erstellung des Jahresabschlusses
sowie des Berichtes über die wirtschaftliche Lage des Vereins,
h) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
i) die Einstellung und Entlassung des notwendigen Verwaltungs- und sonstigen
Personals und, soweit eine Geschäftsstelle und sonstige Einrichtungen unterhalten
werden, deren Führung und Aufsicht,
j) die Einstellung und Entlassung von haupt- und nebenberuflichen Trainern und
Übungsleitern,
k) die Regelung aller Angelegenheiten der Vertragsspielerinnen,
l) die Erstellung einer Finanz- und Beitragsordnung, die er der Mitgliederversammlung zur
Entscheidung vorschlägt, die den Haushaltsplan ergänzt und Einzelheiten über Beitragszahlung und Erhebung sowie die Modalitäten und Befugnissen im Finanzwesen regelt,
m) Ausschlüsse gemäß § 10,
n) Entsendung von drei Mitgliedern des Vorstandes in den Wahlausschuss des Vereins.
Der Vorstand kann zur Durchführung seiner Geschäfte einzelne Aufgaben bzw.
Aufgabenbereiche an Dritte oder an Mitglieder des Vorstandes und andere Organe des
Vereins durch schriftliche Vollmacht übertragen. Die Vollmacht muss ihren Inhalt und
Umfang konkret ausweisen.

REVISOREN

§ 23 Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins wählt zwei Vereinsmitglieder, die über 21 Jahre alt sind, zu Kassenprüfern (Revisoren). Die Kassenprüfer (Revisoren) dürfen keinem anderen Organ des Vereins angehören.
Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, die gesamte Kassenführung mindestens zweimal innerhalb des Geschäftsjahres dahingehend zu überprüfen und dem Vorstand, dem Verwaltungsrat und der Mitgliederversammlung zu berichten, ob Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind.
Sie überprüfen die Jahresrechnung, erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht und bereiten im Auftrag des Vorstandes die Beschlussvorlage für die Mitgliederversammlung vor. Sie beantragen die Entlastung des Vereinsvorstandes für das jeweilige Geschäftsjahr.

HAFTUNG

§ 24 Haftung des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Vereinsmitglieder bei der Ausübung des Sportes, bei der Benutzung von Anlagen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden. Eventuelle Versicherungsansprüche bleiben hiervon unberührt.

§ 25 Haftung von Organen und Organmitgliedern

Jedes Organ oder Organmitglied und alle, die berechtigt für den Verein tätig sind, haften nur für grob fahrlässige und vorsätzliche zugefügte Schäden. Bei Neuwahl des Vorstan des durch die Mitgliederversammlung haftet dieser für Geschäfte erst ab dem Tage nach seiner Wahl und nicht für vorherige zugeführte Schäden durch den bisherigen Vorstand.

INKRAFTTRETEN/ÜBERGANGSREGELUNG

§ 26 Inkrafttreten der Satzungsänderung

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form auf der Mitgliederversammlung des Vereins am 20. Mai 2022 beschlossen worden.